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Allgemeine Geschäftsbedingungen

DER SMT SERVICE-MEDIZIN-TECHNIK GMBH

1.       Allgemeines
 

1.1.    Nachstehende allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Verkaufs- und Lieferverträge. Sie gelten auch für von uns in diesem Zusammenhang erbrachte Beratungsleistungen, Auskünfte o.ä.. Der Käufer erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen  – auch für etwaige Folgegeschäfte –  einverstanden.
 

1.2.    Mündliche Nebenabreden, der Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
 

1.3.    Abweichenden AGB unserer Geschäftspartner wird widersprochen, gleichgültig wie sie uns zugänglich und bekannt gemacht oder übermittelt werden.
 

2.       Angebot und Abschlüsse, Nebenabreden
 

2.1.    Alle bei uns eingegangenen Aufträge, auch wenn sie von unseren Vertretern oder Mitarbeitern entgegengenommen werden, sind erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder mit Auslieferung der Ware vertraglich wirksam.
 

2.2.    Mündliche Nebenabreden oder die Zusicherung unserer Vertreter oder sonstiger Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung. Dies gilt insbesondere für das Erfordernis der Schriftform.
 

3.       Preise
 

3.1.    Alle Preisangaben verstehen sich grundsätzlich in Euro ab SMT Frankfurt zuzüglich vom Käufer zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe und zuzüglich Transportkosten.
 

3.2.    Auslieferung von SMT Vertriebsprodukten innerhalb der BRD erfolgt ab Lieferwerk. Bei Lieferungen in das europäische Ausland verstehen sich die Preise frei Flughafen Frankfurt zuzüglich Transportkosten.
 

3.3.    Wir behalten uns die Berechnung der am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise vor.
 

4.       Zahlung und Verrechnung
 

4.1.    Rechnungen für Warenlieferungen sind mit Zugang beim Kunden fällig und wie in den Rechnungen angegeben zahlbar. Bei Warenlieferungen mit einem Nettowert von € 12.000,00 und mehr ist ein Drittel bei Auftragserteilung und weiteres Drittel bei Versandbereitschaft entsprechend zugeleiteten Rechnungen zu bezahlen.
 

4.2.    Bei Zahlungsverzug des Käufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 

4.3.    Die §§ 321, 323 und 325 BGB gelten sinngemäß auch dann , wenn der Käufer Zahlungsbedingungen nicht einhält.
 

4.4.    Mit befreiender Wirkung können Zahlungen nur an uns direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen offen, so steht es uns frei, Zahlungen des Käufers auf die jeweils ältesten Forderungen plus Zinsen und Kosten zu verrechnen, selbst wenn der Käufer ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

4.5.    Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.

5.       Lieferzeit, Nichtlieferung, Verzug, Teilelieferung

5.1.    Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn die Ware von uns ordnungsgemäß bestellt wurde und uns am Ausbleiben der Belieferung kein Verschulden trifft. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, frühestens aber nach Klärung aller Einzelheiten, bei denen die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist und nicht vor Vorliegen etwa erforderlicher öffentlich rechtlicher Bescheinigungen. Bei Verkäufen ab Lager sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zum Liefertermin das Lager verlässt. Sie sind in den Fällen verlängert und eingehalten, in denen die Ware ohne unser Verschulden und ohne das Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen nicht versandt werden kann. Lieferfristen und Liefertermine beginnen frühestens an dem Tag, an dem ein Verzug des Käufers aus früheren Liefervereinbarungen uns gegenüber durch Erfüllung beendet ist.

5.2.    Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns  – auch innerhalb eines Verzuges –  die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, falls nicht abzusehen ist, ob nach Beendigung des Ereignisses der höheren Gewalt eine Lieferung wieder möglich sein wird. 
Der höheren Gewalt stehen alle Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und durch die uns die Erbringung der Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, gleich, wie z. B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg. kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausführverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel u. ä., unabhängig davon, ob  sie bei uns oder einem unserer Vor- oder Unterlieferanten eintreten.

5.3.    In den Fällen der Ziffer 5.2 ist der Käufer seinerseits zum Rücktritt vom Vertrage insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die völlige oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Ein Rücktritt in Ansehung von uns bereits erbrachter Teillieferungen bleibt jedoch ausgeschlossen, es sei denn unser Vorlieferant nimmt die Ware zurück.

5.4.    Bei Lieferverzug oder von uns zu vertretender Nichtlieferung hat der Käufer unter Ausschluss weitergehender Rechte das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf dieser Frist ablehne. Auf die Nachfrist nicht anzurechnen sind Zeiten, in denen die Lieferung aufgrund von Umständen unterbleibt, die wir nicht zu vertreten haben. Macht der Käufer von seinem vorbezeichneten Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so kann er Ersatz etwaigen Verzugs- und Nacherfüllungsschaden nur in den Grenzen der Ziffer 9. dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen verlangen.

5.5.    Teillieferungen sind zulässig.

6.       Versand, Gefahrtragung und Abnahme

6.1.    Die Wahl des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Wird vom Käufer eine besondere Versandart gewünscht, so trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten in jedem Falle selbst.

6.2.    Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder sonstigen Transportbeauftragten spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Ware durch uns selbst ausgeliefert wird. Wir versichern die Ware jedoch auf unsere Kosten gegen Transportschäden in ausreichender Höhe. Einen Anspruch auf Ersatz von Transportschäden setzt voraus, dass ein Transportversicherer eintrittspflichtig ist. Außerdem ist erforderlich, dass der Käufer

a)    nach Feststellung eines Transportschadens alle zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen trifft und uns den Schaden anzeigt und alle für den Versicherer wesentliche Unterlagen wie Tatbestandsprotokoll, Frachtbrief, etc. übermittelt,

b)    die beschädigte Ware in Empfang nimmt und bis auf weitere Weisung fachgerecht für uns aufbewahrt,

c)    alle sonstigen zur Durchsetzung des Anspruchs gegen den Versicherer erforderlichen Maßnahmen trifft.

Unsere Haftung für grobes Verschulden oder für Vorsatz wird hierdurch nicht berührt.

6.3.    Verzögert sich die Lieferung dadurch, dass wir infolge gänzlich oder teilweisen Zahlungsverzuges des Käufers von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Verkäufer zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6.4.    Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Käufer sofort abrufen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern und als geliefert zu berechnen.

7.       Eigentumsvorbehalt

7.1.    Alle von uns gelieferten Waren bleiben in jedem Fall bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden.

7.2.    Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiterveräußern. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden.

7.3.    Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an und können sie jederzeit offenlegen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.

7.4.    Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Warenveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt.

7.5.    Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

7.6.    Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können diese Ermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Käufers auf Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder der Auflösung der Firma des Käufers sowie bei einem Verstoß des Käufers gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 7.2 jederzeit widerrufen, im Falle des Verzuges jedoch nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

7.7.    Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

7.8.    Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 50%, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheiten freizugeben.

7.9.    Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

7.10.  Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an und können sie jederzeit offenlegen.

7.11.  Für den Fall des Zahlungsverzuges sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Käufer befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom jeweiligen Liefervertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

8.       Mängelrüge und Gewährleistung

8.1.    Der Käufer ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offene Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der in Ziffer 8.2 genannten Frist, schriftlich unter Angabe der Bestelldaten sowie der Rechnungs- und Versandnummern anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

8.2.    Für nachweisbare Material- , Fertigungs- oder Konstruktionsmängel, die sich erst nach Inbetriebnahme der von uns gelieferten Ware zeigen, leisten wir über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage der Auslieferung an den Käufer. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

8.3.    Auf unser Verlangen hat der Käufer die mängelbehaftete Ware an uns oder an eine von uns benannte Vertragswerkstatt einzusenden. Die Versandkosten tragen wir, wenn die Beanstandung rechtzeitig und begründet ist, ansonsten trägt sie der Käufer.

Dies gilt auch für die Kosten der Entsendung eines Servicemitarbeiters.

8.4.    Ist die Rüge begründet, so leisten wir ausschließlich in der Weise unentgeltlich Gewähr, dass wir schadhafte Ware nach unserer Wahl nachbessern oder durch neue ersetzen. Schlägt ein zweimaliger Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuch fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

8.5.    Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn

  • gelieferte Ware weder unverzüglich nach Empfang untersucht noch Mängel nach ihrer Entdeckung unverzüglich und fristgerecht gerügt werden,

  • die von uns festgesetzten technischen Vorschriften und Anwendungshinweise nicht beachtet werden, insbesondere wenn die gelieferten Waren und/oder Geräte nicht bestimmungsgemäß verendet und genutzt werden und

  • Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an den gelieferten Waren durch hierzu nicht von uns autorisierte Personen vorgenommen wurden oder

  • gelieferte Waren sonst unsachgemäß behandelt wurden.
     

8.6.    Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Grund von Mängeln der Sache, insbesondere auf Ersatz solchen Schadens, die durch die Benutzung des Liefergegenstandes entstehen (Folgeschäden), und Schäden aus sonstigen Vertragsverletzung sind nach Maßgabe nachfolgender Ziffer 9. ausgeschlossen.

9.       Haftung

9.1.    Unsere Haftung ist unabhängig vom Rechtsgrund auf maximal € 150.000,00 bzw. den Kaufpreis der Ware oder des Gerätes beschränkt, das den Schaden verursacht hat.

9.2.    In keinem Fall haften wir für Schäden infolge Nutzungsausfalls oder andere Schadensursachen wie Nebenschäden und Folgeschäden und zwar weder aus Vertrag, unerlaubter Handlung noch sonstigen Rechtsgründen.

9.3.    Die Haftungsbeschränkungen nach den Ziffern 9.1 und 9.2 gelten nicht, wenn der Schaden durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und allgemein nicht für Personenschäden.

9.4.    Unsere Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.

10.     Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen uns  – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund –  verjähren spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang bzw. nach Entstehung des Anspruchs, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Für Gewährleistungsansprüche gilt Ziffer 8.2.

11.     Exportbestimmungen

Soweit zu liefernden Waren Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen, ist ein etwaiger Export oder eine Weiterveräußerung aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig und möglich. Der Käufer ist zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

12.     Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

12.1.  Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Frankfurt am Main.

12.2.  Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Frankfurt am Main. Der Käufer kann jedoch in allen Fällen auch an seinem Gerichtsstand verklagt werden.

12.3.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen sind ausgeschlossen.

13.     Unwirksame Klauseln

Durch eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen AGB-Regelungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist der Käufer verpflichtet, sich mit uns über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

Hinweis: Daten unserer Kunden und Abnehmer werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

Frankfurt am Main, 01.02.2024

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